WICHTIGE INFOMATIONEN ZUM HOBBY
Waffengesetz zu Schaukampfwaffen
UNTERABSCHNITT 2:
Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)...
KOMMENTAR VON SSK ZU UNTERABSCHNITT 2 NR. 1.1:
Hieb- und Stoßwaffen die ihrem Wesen NICHT nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen, weil sie nicht geschärft und bauarttechnisch immer stumpf waren, gelten daher - unserer Meinung nach - NICHT als Hieb- und Stoßwaffen. Stumpfproduzierte Schaukampfschwerter sind - unserer Meinung nach - Sportgeräte wie zum Beispiel auch Golfschläger, Billardqueues, Baseball-Schläger, Tennisschläger, Angelruten.
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Wer auf der sicheren Seite stehen will, erkundigt sich noch einmal explizit beim zuständigen Ordnungsamt und lässt sich einen Ausnahmebescheid erstellen, der zusammen mit einem Personalausweis auf Verlangen von Polizei oder Ordnungsamt vorgewiesen werden kann.